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  • ab 08.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 58 HeNatG - Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG  
Amtliche Abkürzung
HeNatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
881-58

(1) Den in § 26 Abs. 4 genannten Naturschutzvereinigungen ist auch Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in Sachverständigengutachten zu geben

  1. 1.

    bei der Vorbereitung von Gesetzen durch die Landesregierung, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können,

  2. 2.

    vor der Erteilung von Befreiungen von den Verboten zum Schutz von gesetzlich geschützten Biotopen und bei Ausnahmeverfahren betreffend gesetzlich geschützte Biotope, soweit es sich nicht um ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren oder ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren handelt,

  3. 3.

    bei der Vorbereitung von Bewirtschaftungsplänen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und

  4. 4.

    bei der Vorbereitung von Plänen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2022 (GVBl. S. 126),

  5. 5.

    bei der Aufstellung von Artenhilfsprogrammen,

  6. 6.

    bei der Bestimmung von Teilen des Staatswaldes zu Gebieten, in denen sich der Wald und seine Lebensgemeinschaften dauerhaft natürlich von forstlicher Nutzung unberührt entwickeln können (Naturwald) sowie der Aufhebung einer solchen Bestimmung,

soweit sie durch das Vorhaben in ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereichen berührt werden.

(2) Eine Mitwirkung nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes ist in den Fällen nicht erforderlich, in denen eine Befreiung für Erkundungs-, Forschungs-, Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten beantragt wird.

(3) In den Fällen des § 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes kann von einer Mitwirkung der Naturschutzvereinigungen nach § 26 Abs. 4 abgesehen werden, wenn Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringem Umfang zu erwarten sind. Wird von einer Mitwirkung abgesehen, ist dies zu begründen.