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  • ab 08.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 46 HeNatG - Zuständigkeit für Ausnahmen zu Forschungszwecken

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG  
Amtliche Abkürzung
HeNatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
881-58

Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie ist zuständig

  1. 1.

    für die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und für Befreiungen von Verboten und Geboten nach § 67 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Naturschutzgebieten für Maßnahmen, die bei Kartierungen, Bestandserhebungen und Untersuchungen für Forschungszwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind und

  2. 2.

    für die Erteilung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), für die Entnahme und Kennzeichnung von Tieren zu Forschungszwecken.