Versionsverlauf


  • ab 08.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 51 HeNatG - Naturschutzwacht

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG  
Amtliche Abkürzung
HeNatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
881-58

In Nationalparken, Biosphärenregionen, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten und Nationalen Naturmonumenten kann eine hauptamtliche Naturschutzwacht eingesetzt werden. Die Naturschutzwacht hat insbesondere die Aufgabe, Besucher und die örtliche Bevölkerung zu informieren, zu beraten, die Einhaltung der zum Schutz dieser Gebiete erlassenen Rechtsvorschriften zu überwachen und deren Verletzung durch Aufklärung und Belehrung zu verhüten sowie das naturschutzfachliche Monitoring zu unterstützen.