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  • ab 01.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 54 LBesG M-V - Zulage für Beamtinnen und Beamte als Nachprüferin oder Nachprüfer von Luftfahrtgerät

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBesG M-V
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2032-34

Berechtigte nach § 1 erhalten eine Stellenzulage, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und entsprechend verwendet werden. Die Stellenzulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.