§ 39 RiG M-V - Anwendung des Landesdisziplinargesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RiG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gegen Richterinnen und Richter gelten die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(3) Im gerichtlichen Disziplinarverfahren kann gegen eine Richterin oder einen Richter außer den im Landesdisziplinargesetz vorgesehenen Disziplinarstrafen auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt verhängt werden. Diese Strafe kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. Die oberste Dienstbehörde hat die Richterin oder den Richter nach der Rechtskraft des Urteils alsbald zu versetzen.
(4) Die Fristen des § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Landesdisziplinargesetzes beginnen auch mit der Erhebung der Disziplinarklage neu zu laufen.