Versionsverlauf

§ 39 RiG - Anwendung der Disziplinarordnung des Landes Mecklenburg Vorpommern

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
RiG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) In Disziplinarsachen gegen Richter gelten die Vorschriften der Disziplinarordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.

(2) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.

(3) Im förmlichen Disziplinarverfahren kann gegen einen Richter außer den in der Disziplinarordnung vorgesehenen Disziplinarstrafen auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt verhängt werden. Diese Strafe kann mit einer Gehaltskürzung verbunden werden. Die oberste Dienstbehörde hat den Richter nach der Rechtskraft des Urteils alsbald zu versetzen.