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§ 26 LSÜG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheimschutzes (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Amtliche Abkürzung
LSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
12 2

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung von betroffenen Personen, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei einer am Erwerbsleben teilnehmenden nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen, ist die für die Fachaufsicht über die öffentliche Stelle, die eine Verschlusssache an eine nicht-öffentliche Stelle weitergeben will, zuständige oberste Landesbehörde.

(2) Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.