§ 31 LSÜG - Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- LSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 12
Die nicht-öffentliche Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte. Für die Sicherheitsakte in der nicht-öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle nicht abgegeben wird, wenn die betroffene Person zu einem neuen Arbeitgeber wechselt.