§ 26 LSÜG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheimschutzes (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- LSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 12
(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung von betroffenen Personen, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei einer am Erwerbsleben teilnehmenden nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen, ist die für die Fachaufsicht über die öffentliche Stelle, die eine Verschlusssache an eine nicht-öffentliche Stelle weitergeben will, zuständige oberste Landesbehörde.
(2) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 ausüben oder ausüben sollen, ist diejenige oberste Landesbehörde, deren Zuständigkeit für die nicht-öffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 35 festgelegt ist. Sie kann ihre Befugnis auf eine von ihr bestimmte sonstige öffentliche Stelle des Landes übertragen.
(3) Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.