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§ 1 VolksEG - Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Redaktionelle Abkürzung
VolksEG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
112-a-1

Ein Volksentscheid findet statt,

  1. 1.
    wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheit ihrer Mitglieder eine Verfassungsänderung beim Volksentscheid unterbreitet (Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe a der Landesverfassung),
  2. 2.
    wenn die Bürgerschaft eine andere zu ihrer Zuständigkeit gehörende Frage dem Volksentscheid unterbreitet (Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe b der Landesverfassung),
  3. 3.
    wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft verlangt (Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe c der Landesverfassung),
  4. 4.
    wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren auf Beschlussfassung über einen Gesetzentwurf stellt und der begehrte Gesetzentwurf in der Bürgerschaft nicht unverändert angenommen worden ist. Soll die Verfassung geändert werden, muss ein Fünftel der Stimmberechtigten das Begehren unterstützen (Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe d der Landesverfassung).