§ 17 GnO NW - Entscheidung durch die Gnadenbehörde
Bibliographie
- Titel
- Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
- Amtliche Abkürzung
- GnO NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 321
(1) Ist nicht nach § 15 oder § 41 Abs. 3 zu berichten und ist das Gnadengesuch (§ 8 Abs. 1) oder die Gnadenanregung (§ 7 Abs. 2) auch nicht in anderer Weise erledigt worden, so ist die Gnadenbehörde ermächtigt, einen Gnadenerweis abzulehnen.
(2) Die für die ablehnende Entscheidung maßgeblichen Erwägungen legt die Gnadenbehörde in einem Vermerk zu den Gnadenvorgängen nieder.