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§ 8 GnO NW - Gnadengesuche

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Amtliche Abkürzung
GnO NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
321

(1) Gnadengesuche können schriftlich oder mündlich gestellt werden. Zur Entgegennahme mündlicher Gesuche sind die Geschäftsstellen der Gnadenbehörden, der Staatsanwaltschaften und der Amtsgerichte verpflichtet. Dem Gnadengesuch sollen Belege für die zu seiner Begründung aufgestellten Behauptungen (z.B. Arbeits- und Verdienstbescheinigung, ärztliches Zeugnis) beigefügt werden (§ 11 Abs. 2).

(2) Der Weg der Gnade ist nicht dazu bestimmt, einen Rechtsbehelf zu ersetzen oder die Vollstreckung zu hemmen. Wendet sich der Verurteilte gegen den Schuldspruch oder die Angemessenheit der Entscheidung, so ist ihm anheim zu geben, den zulässigen Rechtsbehelf einzulegen. Eingaben, die als Rechtsbehelfe aufgefasst werden können, sind unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen.

(3) Geht ein Gnadengesuch bei einer unzuständigen Justizbehörde ein, so leitet diese es unverzüglich der zuständigen Gnadenbehörde zu. Behörden, die nach § 12 eine Stellungnahme abzugeben haben, nehmen nach Möglichkeit bereits bei der Weiterleitung zu dem Gnadengesuch Stellung und fügen diesem die für das Gnadenverfahren bedeutsamen Vorgänge (Sachakten, Vollstreckungsheft, Gnadenheft, Bewährungsheft) bei, soweit sie solche Akten in Verwahrung haben. Gibt der Leiter der Vollzugsanstalt das Gnadengesuch eines Gefangenen weiter, so teilt er auch das Aktenzeichen der Strafakten, die Strafzeitberechnung, die Strafen, die unmittelbar vor der zurzeit vollstreckten verbüßt worden sind, und die Anschlussstrafen mit.

(4) Ein Gnadengesuch, für dessen Bearbeitung Gnadenbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen nach den §§ 1 und 6 nicht zuständig sind, ist an die zuständige Gnadenbehörde des Bundes oder des Landes abzugeben, dessen Behörde die Entscheidung getroffen hat, auf die sich das Gnadengesuch bezieht.