GnO NW,NW - GnadenO

Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GnO NW)

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Amtliche Abkürzung
GnO NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
321

Vom 26. November 1975 (GV. NW. 1976 S. 16)

Zuletzt geändert am 24. Juni 1987 (JMBl. NW. S. 169)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Inhalt des Begnadigungsrechts2
Gnadenbehörden3
Sachliche Zuständigkeit4
Örtliche Zuständigkeit5
Ausübung des Begnadigungsrechts bei Gesamtstrafen, in die Einzelstrafen verschiedener Gerichtsbarkeiten einbezogen sind6
Prüfung der Gnadenfrage und Vertraulichkeit des Gnadenverfahrens7
Gnadengesuche8
Einfluss von Gnadengesuchen auf die Vollstreckung9
Vorrang von Entscheidungen des Gerichts oder der Vollstreckungsbehörde10
Ermittlungen11
Stellungnahme des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und des Leiters der Vollzugsanstalt12
Anhörung sonstiger Behörden und Stellen13
Prüfung der bedingten Strafaussetzung14
Berichterstattung15
Form des Berichtes16
Entscheidung durch die Gnadenbehörde17
Bekanntmachung der Entscheidung18
Öffentliche Zustellung18a
Mitteilungen im Gnadenverfahren19
Bewilligung von Gnadenerweisen unter einer Bedingung20
Einwendungen21
Registerführung22
Anlegung der Akten, Aktenzeichen und Aufbewahrung der Akten23
Statistische Erhebungen24
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften
1.
Bedingte Aussetzung der Vollstreckung
Bewilligung bedingter Strafaussetzung25
Bedingte Strafaussetzung bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe26
Bedingte Strafaussetzung bei Geldstrafen27
Dauer der Bewährungszeit28
Auflagen und Weisungen29
Belehrung30
Zurücknahme der Aussetzung31
Auswirkungen einer Gesamtstrafenbildung auf die für einbezogene Einzelstrafen bewilligte bedingte Strafaussetzung32
Einziehung von Geldauflagen33
Überwachung und Widerruf34
Schlussermittlungen35
Schlussentscheidung36
Sonstige Fälle der bedingten Aussetzung der Vollstreckung37
Bewilligung bedingter Strafaussetzung durch den Träger des Gnadenrechts oder den Justizminister38
Antrag auf gerichtliche Entscheidung39
2.
Strafausstand
Begriffsbestimmung40
Ermächtigung zur Bewilligung von Strafausstand bei Freiheits- und Geldstrafen41
Ermittlungen von der Entscheidung über die Bewilligung von Strafausstand42
Anordnung, Überwachung, Zurücknahme und Widerruf43
Sonstige Fälle des Aufschubs und der Unterbrechung der Vollstreckung im Wege der Gnade44
3.
Kostensachen
Zuständigkeit zur Bearbeitung von Gnadengesuchen in Kostensachen45
Ermächtigung der Gnadenstellen zu Gnadenerweisen in Kostensachen46

§§ 1 - 24, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 GnO NW - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Amtliche Abkürzung
GnO NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
321

(1) Die Gnadenordnung gilt für das Gnadenverfahren bei Rechtsfolgen, die wegen einer rechtswidrigen Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) durch strafrichterliche Entscheidung eines Gerichts des Landes Nordrhein-Westfalen in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Landes verhängt worden sind oder sich kraft Gesetzes aus einer solchen Entscheidung ergeben.

(2) Die Gnadenordnung gilt ferner für das Gnadenverfahren bei Rechtsfolgen, die wegen einer mit Geldbuße bedrohten Handlung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) durch Erkenntnis einer Justizbehörde des Landes Nordrhein- Westfalen verhängt oder angeordnet worden sind, und bei Ordnungs- und Zwangsmitteln (einschließlich der Erzwingungshaft), die durch eine solche Behörde festgesetzt worden sind; bei Zwangsmitteln jedoch nur in den Fällen, in denen die Anordnung, zu deren Durchsetzung die Zwangsmittel dienen sollten, befolgt worden ist.

(3) Für Ansprüche der Staatskasse auf Zahlung von Kosten (Gebühren und Auslagen) gilt die Gnadenordnung in den Fällen des § 45 Abs. 1.

§ 2 GnO NW - Inhalt des Begnadigungsrechts

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Amtliche Abkürzung
GnO NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
321

Das Begnadigungsrecht umfasst die Befugnis, die in § 1 bezeichneten Rechtsfolgen zu erlassen, zu ermäßigen, umzuwandeln oder ihre Vollstreckung auszusetzen.

§ 3 GnO NW - Gnadenbehörden

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Amtliche Abkürzung
GnO NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
321

Gnadenbehörden sind:

  1. a)
    die Gnadenstellen bei den Landgerichten,
  2. b)
    die Vollstreckungsbehörden,
  3. c)
    die Generalstaatsanwälte.