§ 41 GnO NW - Ermächtigung zur Bewilligung von Strafausstand bei Freiheits- und Geldstrafen
Bibliographie
- Titel
- Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
- Amtliche Abkürzung
- GnO NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 321
(1) Die Vollstreckungsbehörden sind ermächtigt, bei Freiheitsund Geldstrafen Strafaufschub bis zur Dauer von insgesamt einem Jahr und Strafunterbrechung bis zur Dauer von insgesamt sechs Monaten zu bewilligen. Strafausstand von längerer Dauer können die Generalstaatsanwälte bewilligen. Die Ermächtigungen gelten nicht für Gnadensachen,
- a)in denen die Entscheidung der Gnadenfrage dem Träger des Gnadenrechts vorbehalten ist,
- b)in denen der Justizminister sich allgemein oder im Einzelfall die Entscheidung der Gnadenfrage oder die Bewilligung eines Gnadenerweises vorbehalten hat.
(2) Der einjährige Zeitraum wird vom Tage der Rechtskraft des Straferkenntnisses an gerechnet. Sind mehrere Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach § 460 der Strafprozessordnung auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt worden, so ist für die Berechnung der Frist das in die Gesamtstrafe einbezogene Straferkenntnis maßgebend, das zuletzt rechtskräftig geworden ist. Ist eine Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe oder neben einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt worden, so wird für die Geldstrafe in den einjährigen Zeitraum die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte die Freiheitsstrafe verbüßt oder in welcher die mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. Ist die Aussetzung einer Freiheitsstrafe oder eines Strafrestes zur Bewährung widerrufen worden, so ist für die Fristberechnung vom Tage der Rechtskraft der Widerrufsentscheidung auszugehen.
(3) Hält der Leitende Oberstaatsanwalt oder der Jugendrichter als Vollstreckungsbehörde die Bewilligung von Strafausstand über die Fristen des Absatzes 1 Satz 1 hinaus für angezeigt, so berichtet er dem zuständigen Generalstaatsanwalt in der durch § 16 vorgeschriebenen Form. Der Generalstaatsanwalt kann für die Berichterstattung eine von § 16 abweichende Form zulassen.