§ 53 SächsKomWO - Ermittlung, Feststellung, Bekanntmachung und statistische Auswertung der Kreiswahlergebnisse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKomWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1.1/4
(1) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde zu übergeben. Die Gemeinde übersendet der oder dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 31 bei.
(2) Der Kreiswahlausschuss prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt die von den Wahlvorständen festgestellten Ergebnisse nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen zum Ergebnis der Kreiswahl im Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlkreisen einschließlich gesondert festgestellter Briefwahlergebnisse geordnet zusammen. Dabei bildet er für die Gemeinden Zwischensummen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt er sie soweit möglich auf. § 50 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Für die Feststellung und öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses, die Benachrichtigung der Gewählten und der Ersatzpersonen sowie die statistische Auswertung der Wahlergebnisse gelten § 50 Absatz 2 bis 6, §§ 51 und 52 entsprechend. Bei der Bekanntmachung der Wahlergebnisse der Kreistagswahl sind die Gewählten zusätzlich unter Angabe von Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach § 20 Absatz 1 bekanntgemachten Anschrift aufzuführen.