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  • ab 30.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 50 SächsKomWO - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei Gemeindewahlen

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
Amtliche Abkürzung
SächsKomWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1.1/4

(1) Der Gemeindewahlausschuss prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Ergeben sich aus den Wahlniederschriften oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt er sie soweit möglich auf. Er kann fehlerhafte Entscheidungen abändern; zurückgewiesene Wahlbriefe kann er nicht zulassen. Ungeklärte Bedenken vermerkt die Schriftführerin oder der Schriftführer in der Niederschrift.

(2) Der Gemeindewahlausschuss stellt die von den Wahlvorständen festgestellten Ergebnisse nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen zum Ergebnis der Wahl im Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlbezirken und Wahlkreisen einschließlich gesondert festgestellter Briefwahlergebnisse zusammen. Er ermittelt aus den Stimmenzahlen bei der Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl und Stadtbezirksbeiratswahl die Verteilung der Sitze; bei der Zuteilung der Sitze bleiben Personen, die nicht wählbar sind, unberücksichtigt.

(3) Der Gemeindewahlausschuss stellt bei der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl und der Stadtbezirksbeiratswahl als Wahlergebnis fest:

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wählerinnen und Wähler,

  3. 3.

    die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

  4. 4.

    die Zahl der gültigen Stimmzettel,

  5. 5.

    die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,

  6. 6.

    bei Verhältniswahl in Gemeinden mit einem Wahlkreis, in Ortschaften und in Stadtbezirken

    1. a)

      die Zahlen der für die Bewerberinnen und Bewerber der einzelnen Wahlvorschläge zusammen abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtstimmenzahlen der Wahlvorschläge),

    2. b)

      die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,

    3. c)

      die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge,

    4. d)

      die Bewerberinnen und Bewerber, die gewählt sind,

    5. e)

      die Bewerberinnen und Bewerber, die als Ersatzpersonen gewählt sind, und ihre Reihenfolge,

    6. f)

      gegebenenfalls, dass Sitze nach § 21 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes unbesetzt bleiben,

  7. 7.

    bei Verhältniswahl in Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen

    1. a)

      die Gesamtstimmenzahl jeder Partei und Wählervereinigung im Wahlgebiet,

    2. b)

      die Gesamtstimmenzahlen der einzelnen Wahlvorschläge jeder Partei und Wählervereinigung in den Wahlkreisen,

    3. c)

      die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen,

    4. d)

      die Verteilung der Sitze auf die Parteien und Wählervereinigungen sowie auf ihre Wahlvorschläge in den Wahlkreisen,

    5. e)

      die Bewerberinnen und Bewerber, die gewählt sind,

    6. f)

      die Bewerberinnen und Bewerber, die als Ersatzpersonen gewählt sind, und ihre Reihenfolge,

    7. g)

      gegebenenfalls, dass Sitze nach § 22 Absatz 5 des Kommunalwahlgesetzes unbesetzt bleiben,

  8. 8.

    bei Mehrheitswahl

    1. a)

      die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber und für andere Personen abgegebenen gültigen Stimmen,

    2. b)

      die Bewerberinnen und Bewerber und anderen Personen, die gewählt sind,

    3. c)

      die Bewerberinnen und Bewerber und anderen Personen, die als Ersatzpersonen gewählt sind, und ihre Reihenfolge.

In dem Fall, dass gemäß § 31 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes für einzelne Wahlkreise oder Wahlbezirke eine Nachwahl angeordnet worden ist, erfolgen im Anschluss an die Hauptwahl lediglich die Feststellungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 6 Buchstabe a und b, Nummer 7 Buchstabe a bis c und Nummer 8 Buchstabe a. Die Feststellung des Wahlergebnisses im Übrigen erfolgt zusammen mit der Feststellung des Wahlergebnisses der Nachwahl.

(4) Der Gemeindewahlausschuss stellt bei der Bürgermeisterwahl als Wahlergebnis fest:

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wählerinnen und Wähler,

  3. 3.

    die Zahl der ungültigen Stimmen,

  4. 4.

    die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,

  5. 5.

    die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber und für andere Personen abgegebenen gültigen Stimmen,

  6. 6.

    wer gewählt ist oder dass ein zweiter Wahlgang durchzuführen ist.

In dem Fall, dass gemäß § 31 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes für einzelne Wahlbezirke eine Nachwahl angeordnet worden ist, erfolgen im Anschluss an die Hauptwahl lediglich die Feststellungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 5. Die Feststellung des Wahlergebnisses im Übrigen erfolgt zusammen mit der Feststellung des Wahlergebnisses der Nachwahl.

(5) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt die oder der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses das Wahlergebnis mündlich bekannt.

(6) Über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss insbesondere enthalten:

  1. 1.

    die Bezeichnung des Ausschusses,

  2. 2.

    die Namen und Funktionen seiner Mitglieder, den Namen der Schriftführerin oder des Schriftführers und Angaben über deren Verpflichtung,

  3. 3.

    die Zeit und den Ort der Sitzung,

  4. 4.

    den Umfang und das Ergebnis der Nachprüfung der Feststellungen der Wahlvorstände und die dazu gefassten Beschlüsse,

  5. 5.

    die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe,

  6. 6.

    bei Verhältniswahl die Berechnungsgrundlagen für die Sitzverteilung,

  7. 7.

    das festgestellte Wahlergebnis,

  8. 8.

    sonstige Beschlüsse,

  9. 9.

    die Versicherung, dass bei der Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse die Öffentlichkeit gewahrt worden ist,

  10. 10.

    die Versicherung, dass bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung nach bestem Wissen eingehalten worden sind.

Bei Satz 2 Nummer 7 sind unter der Gesamtzahl der Wahlberechtigten auch die Zahl der Wahlscheininhaberinnen und Wahlscheininhaber sowie unter der Gesamtzahl der Wählerinnen und Wähler auch die Zahlen der Wählerinnen und Wähler mit Wahlschein sowie der Briefwählerinnen und Briefwähler anzuführen. Die Gewählten sind in der für die Sitzverteilung jeweils maßgeblichen Reihenfolge aufzuführen.