§ 54 SächsKomWO - Wahlanfechtung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKomWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1.1/4
(1) Die Anfechtung der Wahl nach § 25 Absatz 1, § 45 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes erfolgt schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Übermittlung in elektronischer Form ist unzulässig.
(2) In der Entscheidung über den Einspruch gegen die Wahl stellt die Rechtsaufsichtsbehörde fest, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen der oder des Einsprechenden zu erstatten sind. Auf Antrag setzt die Rechtsaufsichtsbehörde den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.