§ 27 StudienplatzvergabeVO - Nachrangige Auswahlkriterien
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Studienplatzvergabe (StudienplatzvergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- StudienplatzvergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-8
(1) Besteht nach der Auswahl im Hochschulauswahlverfahren oder bei der Auswahl nach Bewerbungssemestern Ranggleichheit, bestimmt sich die Auswahl nach der ermittelten Durchschnittsnote.
(2) Besteht danach noch Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 19 Absatz 1 gehört und nachweist, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder zu den Terminen des § 19 Absatz 1 Satz 4 abgeleistet sein wird. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.