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§ 59 BVO - Begrenzung der Beihilfen

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

(1) Die Beihilfe darf in den Fällen des § 5 zusammen mit Sterbe- und Bestattungsgeldern sowie sonstigen Leistungen, die zur Deckung der Aufwendungen bestimmt sind, die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen. Zur Ermittlung des Höchstbetrages der Beihilfe ist der Gesamtsumme der zu gewährenden Leistungen die Summe aller aus Anlass einer Krankheit des Verstorbenen und seines Todes geltend gemachten Aufwendungen gegenüberzustellen.

(2) Die Beihilfe darf in anderen als in Absatz 1 genannten Fällen zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung, einer Sachkostenversicherung für Hilfsmittel, aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die in den §§ 11 bis 53, 55 und 56 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu gewähren ist. Die Aufwendungen nach den §§ 35 bis 42, 47 und 56 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a werden jeweils getrennt, die übrigen Aufwendungen zusammen abgerechnet. Dabei ist der Summe der mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen die Gesamtsumme der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen. Hierbei werden Beihilfen nach § 36 Abs. 5 und § 49 Abs. 2 sowie Leistungen aus einer Krankentagegeld-, Pflegetagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung nicht berücksichtigt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Leistungen sind durch Belege nachzuweisen. Soweit Leistungen einer Krankenversicherung oder Pflegeversicherung nachweislich nach einem Vomhundertsatz bemessen werden, ist ein Einzelnachweis nicht erforderlich. In diesem Fall wird die Leistung der Krankenversicherung oder Pflegeversicherung nach diesem Vomhundertsatz von den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen errechnet.