Art. 2 AGSG - Zuständigkeit, Wirkungskreis, Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 86-7-A
(1) 1Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise sind kommunale Träger im Sinn des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). 2Sie und die zugelassenen Träger nach § 6a SGB II nehmen die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr.
(2) 1Die Fachaufsicht über die Träger nach Abs. 1 obliegt den Regierungen. 2Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (Staatsministerium) ist obere Fachaufsichtsbehörde.
(3) Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise sind zuständig für alle Leistungen im Sinn des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II.
(4) 1Die Aufsicht über nach § 44b SGB II errichtete Arbeitsgemeinschaften zwischen Arbeitsagenturen und kommunalen Trägern obliegt dem Staatsministerium. 2Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise stellen, soweit sie kommunale Träger im Sinn des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sind, sicher, dass die Organe der Örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung das Recht haben, Arbeitsgemeinschaften (§ 44b SGB II) zu prüfen (Art. 106 der Gemeindeordnung (GO), Art. 92 der Landkreisordnung (LKrO)).