Art. 2 AGSG - Zuständigkeit, Wirkungskreis, Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 86-7-A
(1) 1Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise sind kommunale Träger im Sinn des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). 2Sie und die zugelassenen Träger nach § 6a SGB II nehmen die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr.
(2) 1Die Fachaufsicht über die Träger nach Abs. 1 obliegt den Regierungen. 2Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (Staatsministerium) ist obere Fachaufsichtsbehörde.
(3) 1Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise sind zuständig für alle Leistungen im Sinn des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. 2Die Bezirke sind gegenüber den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Gemeinden verpflichtet sicherzustellen, dass Suchtberatung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II angeboten werden kann; sie tragen gegenüber den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Gemeinden die entstehenden Kosten.
(4) 1Zuständige oberste Landesbehörde im Sinn des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Staatsministerium. 2Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise stellen, soweit sie kommunale Träger im Sinn des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sind, sicher, dass die Organe der örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung das Recht haben, gemeinsame Einrichtungen (§ 44b SGB II) zu prüfen (Art. 106 der Gemeindeordnung - GO, Art. 92 der Landkreisordnung - LKrO), soweit Angelegenheiten betroffen sind, in denen den kommunalen Trägern ein Weisungsrecht nach § 44b Abs. 3 SGB II zusteht.