§ 32 BWG - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Berliner Wassergesetz (BWG)
- Amtliche Abkürzung
- BWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Die Kosten für Maßnahmen nach § 30 Abs. 3 und § 31 trägt der Stauberechtigte.
Die Kosten für Maßnahmen nach § 30 Abs. 3 und § 31 trägt der Stauberechtigte.