§ 34 BWG - Unbefugtes Ablassen
Bibliographie
- Titel
- Berliner Wassergesetz (BWG)
- Amtliche Abkürzung
- BWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, dass für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird.