§ 35 BWG - Talsperren, Wasserspeicher
Bibliographie
- Titel
- Berliner Wassergesetz (BWG)
- Amtliche Abkürzung
- BWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Talsperren oder Wasserspeicher sind Anlagen, bei denen die Höhe des Stauwerks von der Sohle des Gewässers oder von dem tiefsten Geländepunkt am Stauwerk bis zur Krone mehr als 5 m beträgt und das Sammelbecken, bis zur Krone gefüllt, mehr als 100.000 m3 umfasst.
(2) Als Talsperren oder Wasserspeicher gelten auch andere als die in Absatz 1 bezeichneten Stauanlagen, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass bei ihnen im Falle eines Bruches des Stauwerks erhebliche Gefahren zu befürchten sind.