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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 43 SächsRiG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1/2

Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Leipzig, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Dresden errichtet. Die Zahl der Kammern und Senate bestimmt das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Dienstgericht oder der Dienstgerichtshof errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Dienstgerichts oder des Dienstgerichtshofs wahr.