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§ 14 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2122-a-1

(1) Als Kammerangehöriger ist nicht wahlberechtigt,

  1. 1.
    wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
  2. 2.
    wem infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkannt ist,
  3. 3.
    wer infolge berufsrichterlicher Entscheidung das aktive Berufswahlrecht nicht besitzt.

(2) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis.