§ 80 BBesG - Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
Bibliographie
- Titel
- Bundesbesoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, die am 1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewählt. Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2. Der Antrag ist unwiderruflich.