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Art. 61 Verf

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
Verf,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 60 Abs. 4 entsprechend.

(2) Bei der Überführung der Unternehmen in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft ist eine übermäßige Zusammenballung wirtschaftlicher Macht in einer Hand durch Beteiligung der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer, von Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie Privatpersonen zu verhindern.

(3) Gemeinwirtschaftliche Unternehmen sollen, wenn es ihrem wirtschaftlichen Zweck entspricht, in einer privatwirtschaftlichen Unternehmungsform geführt werden.