§ 28 VerfGHG
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGHG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Anträge auf Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des Artikels 61 der Verfassung für eine Sozialisierung gegeben sind (Artikel 130 Abs. 2, Artikel 135 Abs. 1 Nr. 3 der Verfassung), können nur von den Inhabern solcher Unternehmungen gestellt werden, deren Überführung in Gemeineigentum gesetzgeberisch vorbereitet oder vollzogen ist. Sie können nur binnen sechs Monaten nach der Verkündung des Gesetzes, das die Überführung anordnet, eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind die Gesichtspunkte zu erörtern, die eine Überführung in Gemeineigentum als ungerechtfertigt erscheinen lassen.
(3) Den Behörden, die die Überführung in Gemeineigentum vorbereitet haben, ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 25 Abs. 1, § 26 entsprechend.