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  • ab 18.05.1947 (aktuelle Fassung)

Art. 65 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
Verf,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Die selbstständigen Betriebe der Landwirtschaft, der Industrie, des Gewerbes, Handwerks und Handels sind in der Erfüllung ihrer volkswirtschaftlichen Aufgabe mit geeigneten Mitteln zu fördern.

(2) Dies gilt auch für den Ausbau genossenschaftlicher Selbsthilfe.

(3) Das Genossenschaftswesen ist zu fördern.