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  • ab 18.05.1947 (aktuelle Fassung)

Art. 66 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
Verf,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden oder Maßnahmen, welche diese Freiheit ohne gesetzliche Grundlage einzuschränken oder zu behindern suchen, sind unzulässig.

(2) Das Streikrecht der Gewerkschaften im Rahmen der Gesetze wird anerkannt.