§ 28 BremRiG - Wahl des Richterrats, des Hauptrichterrats und des Gesamtrichterrats
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BremRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-a-1
(1) Die Mitglieder des Richterrats und des Gesamtrichterrats werden von den Richterinnen und Richtern aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt. Die Richterinnen und Richter einer Gerichtsbarkeit wählen die Mitglieder des Gesamtrichterrats in der ihr zustehenden Anzahl. Eine Richterin oder ein Richter kann zugleich Mitglied eines Richterrats und des Gesamtrichterrats sein.
(2) Die Wahl wird auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare/Niemeyer) durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. Ist nur eine Richterin oder ein Richter zu wählen, so wird diese oder dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(3) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richterinnen und Richter, denen am Wahltag ein Richteramt bei dem Gericht, für das der Richterrat oder Mitglieder des Gesamtrichterrats gewählt werden, übertragen ist oder die am Wahltage bei diesem Gericht beschäftigt sind. Nicht wahlberechtigt und wählbar sind Richterinnen und Richter, die am Wahltage länger als sechs Monate ohne Dienstbezüge beurlaubt sind. Die Gerichtsleitungen, die aufsichtsführenden Richterinnen und Richter und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter sind nicht wählbar.
(4) Eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit, der von dem Gericht, bei dem ihr oder ihm ein Richteramt übertragen ist, an ein anderes Gericht abgeordnet ist, ist zum Richterrat dieses Gerichts nicht wählbar. Sie oder er wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Gleichzeitig verliert sie oder er das Wahlrecht und die Wählbarkeit bei dem Gericht, bei dem ihr oder ihm ein Richteramt übertragen ist. Satz 3 gilt auch, wenn eine Richterin oder ein Richter an ein Gericht eines anderen Landes oder des Bundes oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist. Eine Richterin oder ein Richter auf Probe verliert sein Wahlrecht bei einem Gericht mit dem Ende ihrer oder seiner Beschäftigungszeit bei diesem Gericht. Eine Richterin oder ein Richter scheidet aus einem Richterrat aus, wenn sie oder er die Wahlberechtigung zu diesem Richterrat oder die Wählbarkeit nach Absatz 3 Satz 3 verliert. Eine Richterin oder ein Richter scheidet aus dem Gesamtrichterrat aus, wenn sie oder er die Wahlberechtigung zum Gesamtrichterrat oder die Wählbarkeit nach Absatz 3 Satz 3 verliert.
(5) Die Richterräte der Gerichte wählen in ihrer ersten Sitzung die Vertreterin oder den Vertreter für den jeweiligen Hauptrichterrat.