§ 16 PersVG LSA - Anzahl der Mitglieder des Personalrates
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten | aus einer Person, |
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21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten | aus drei Mitgliedern, |
51 bis 150 Beschäftigten | aus fünf Mitgliedern, |
151 bis 300 Beschäftigten | aus sieben Mitgliedern, |
301 bis 600 Beschäftigten | aus neun Mitgliedern, |
601 bis 1.000 Beschäftigten | aus elf Mitgliedern, |
1.001 und mehr Beschäftigten | aus dreizehn Mitgliedern. |