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§ 16 PersVG LSA - Anzahl der Mitglieder des Personalrates

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigtenaus einer Person,
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigtenaus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Beschäftigtenaus fünf Mitgliedern,
151 bis 300 Beschäftigtenaus sieben Mitgliedern,
301 bis 600 Beschäftigtenaus neun Mitgliedern,
601 bis 1.000 Beschäftigtenaus elf Mitgliedern,
1.001 und mehr Beschäftigtenaus dreizehn Mitgliedern.