Versionsverlauf


  • ab 27.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 46 BbgLWahlV - Sorbische/Wendische Sprache

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-7

Im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden hat die Wahlbehörde sicherzustellen, dass die Wahlbekanntmachung nach § 45 sowie die Kenntlichmachung der Wahllokale auch in sorbischer/wendischer Sprache erfolgen. In diesem Gebiet hat die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter im Zusammenwirken mit Vertreterinnen und Vertretern der Sorben/Wenden zu prüfen, ob die betreffenden Wahlbehörden hinsichtlich der Vorbereitung der Wahl sowie der Durchführung der Wahlhandlung weitere Hinweise in sorbischer/wendischer Sprache geben sollen.