§ 64 HmbRiG - Wahl, anwendbare Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3010-1
(1) Die Richter des Gerichts wählen die nach § 61 Absatz 4 auf das Gericht entfaltenden Mitglieder des Präsidialrats in geheimer und unmittelbarer Wahl aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl.
(2) Gewählt sind die Richter, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.
(3) Für jedes zu wählende Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend.
(4) Jeder Wahlberechtigte hat Stimmen bis zur Zahl der auf das Gericht entfallenden gewählten Mitglieder des Präsidialrats. Im Übrigen gelten für die Wahl des Präsidialrats und ihre Anfechtung § 33 Absätze 2 bis 4, § 34 Absatz 7, § 35 Absatz 5 sowie die §§ 36 und 37 entsprechend.
(5) Für die Amtszeit des Präsidialrats, seine Auflösung, den gerichtlichen Ausschluss gewählter Mitglieder, das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft und den Ausschluss eines Mitglieds von der Mitwirkung im Einzelfall gelten § 22 Absatz 1, § 23 und die §§ 38 bis 40 entsprechend.