§ 68 HmbRiG - Einleitung der Beteiligung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3010-1
(1) In den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 beantragt die zuständige Behörde die Stellungnahme des Präsidialrats, wenn sie dem Richterwahlausschuss einen Bewerber zur Wahl aufgibt. Dem Antrag sind die Personal- und Befähigungsnachweise beizufügen, wobei Antrag und Unterlagen auch ausschließlich elektronisch übermittelt werden können.
(2) In den übrigen Fällen unterrichtet die zuständige Behörde den Präsidialrat rechtzeitig von der beabsichtigten Maßnahme und begründet sie.
(3) Bei Auswahlgesprächen ist ein gewähltes Mitglied des Präsidialrats zu beteiligen.
(4) Die Mitglieder des Präsidialrats können die Personalakten des Bewerbers oder des betroffenen Richters einsehen. Die Einsichtnahme wird dabei ausschließlich in der Form gewährt, in der die jeweilige Personalakte geführt wird.