§ 69 HmbRiG - Stellungnahme
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3010-1
(1) In den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 gibt der Präsidialrat innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme in Textform über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab. Auf Antrag des Bewerbers ist die Stellungnahme zu den Personalakten zu nehmen.
(2) In den übrigen Fällen ist der Präsidialrat berechtigt, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme in Textform abzugeben. Die beabsichtigte Maßnahme darf erst getroffen werden, wenn die Stellungnahme vorliegt oder die Frist des Satzes 1 verstrichen ist.