§ 23 HmbRiG - Ausschluss von der Mitwirkung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3010-1
(1) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn Umstände vorliegen, die § 41 Nummer 1, 2, 2a. oder 3 der Zivilprozessordnung entsprechen.
(2) Im übrigen schließt die Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung im Richterwahlausschuss aus. Ob die Besorgnis begründet ist, entscheidet auf Antrag eines Mitglieds der Ausschuss ohne die Stimme des Betroffenen.