§ 20 SH AbgG - Gesundheitsschäden, Tod
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Haben Abgeordnete während ihrer Zugehörigkeit zum Landtag oder, sofern sie fünf Jahre Mitglied des Landtages waren, innerhalb von drei Jahren nach dem Ausscheiden ohne grobes eigenes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die ihre Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass sie ihr Mandat und bei Ausscheiden aus dem Landtag die bei ihrer Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben können, erhalten sie eine Altersentschädigung in Höhe von 25 v.H. der Entschädigung gemäß § 6 Abs. 1.
(2) Versterben Abgeordnete während ihrer Zugehörigkeit zum Landtag, so erhalten ihre Hinterbliebenen im Sinne des § 17 Abs. 1 eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 55% der Altersentschädigung nach Absatz 1. Die Witwen- beziehungsweise Witwerrente vermindert sich für jedes volle Kalenderjahr, um das die Hinterbliebenen mehr als 15 Jahre jünger als die verstorbenen Abgeordneten sind, um 5%, höchstens jedoch auf 27,5%. Halbwaisen erhalten 12%, Vollwaisen 20% der Altersentschädigung nach Absatz 1.
(3) Renten gemäß § 17 Abs. 1 werden in voller Höhe angerechnet und verringern dementsprechend den Anspruch auf Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung. Versorgungsansprüche nach dem Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), nach dem Europaabgeordnetengesetz und dem Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines anderen Landes und Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst vermindern den Anspruch nach Absatz 1 und Absatz 2 um den Betrag, um den die Versorgungsbezüge zusammen mit den Ansprüchen nach Absatz 1 und Absatz 2 den Höchstbetrag von 40 v.H. der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 übersteigen.
(4) Leistungen nach Absatz 1 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach Absatz 1 höchstens für drei Monate vor dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingegangen ist.
(5) Für die Versorgung nach Absatz 1 und 2 sind die für die Versorgung von Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.