§ 20 SH AbgG - Gesundheitsschäden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Haben Abgeordnete während ihrer Zugehörigkeit zum Landtag ohne grobes eigenes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die ihre Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass sie ihr Mandat und beim Ausscheiden aus dem Landtag die bei ihrer Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben können, so erhalten sie unabhängig von den in § 17 vorgesehenen Voraussetzungen eine Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 18 richtet, mindestens jedoch die Mindestaltersentschädigung nach § 18. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach § 18 um 20 v.H., mindestens jedoch auf 66 2,3 v.H. und höchstens 75 v.H.
(2) Erleiden ehemalige Abgeordnete, die die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer nach § 17 erfüllen, Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1 so erhalten sie Altersentschädigung in der in § 18 vorgesehenen Höhe, wenn sie das nach § 17 geforderte Lebensalter noch nicht erreicht haben.
(3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 höchstens für drei Monate vor dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Präsidentin oder beim Präsidenten eingegangen ist.