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§ 36 JAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-67

(1) Die Sprecherinnen und Sprecher der in einem Landgerichtsbezirk bestehenden Arbeitsgemeinschaften aller Ausbildungsbereiche bilden die Sprecherversammlung. Die Sprecherversammlung muss mindestens alle drei Monate von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts einberufen werden.

(2) Die Sprecherversammlung hat die Aufgaben, Ausbildungsfragen zu beraten und dazu Empfehlungen abzugeben, soweit sie für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei allen Ausbildungsstellen und allen Arbeitsgemeinschaften, die in dem Bezirk des Landgerichts bestehen, bedeutsam sind. § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die Sprecherversammlung wählt bei ihrer ersten Zusammenkunft in jedem Jahr aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl eine Liste für die Sprecherversammlung bei dem Ministerium der Justiz. Die Landgerichtsbezirke Fulda, Hanau und Limburg entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter, die Landgerichtsbezirke Gießen, Kassel, Marburg und Wiesbaden je zwei und die Landgerichtsbezirke Darmstadt und Frankfurt am Main je drei Vertreterinnen oder Vertreter in die Sprecherversammlung bei dem Ministerium der Justiz. Für die Liste sollen für Fälle der Verhinderung doppelt so viele Personen gewählt werden, wie der jeweilige Landgerichtsbezirk Vertreterinnen oder Vertreter entsenden kann. Die Wahlzeit endet nach einem Jahr oder mit dem Ausscheiden aus dem juristischen Vorbereitungsdienst.