§ 56 BremBG - Dienstbekleidung, äußeres Erscheinungsbild
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienst- oder Schutzkleidung oder eine Ausrüstung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist.
(2) Die zum Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oder Ausrüstung verpflichteten Beamtinnen und Beamten erhalten die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert, unentgeltlich.
(3) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oder Ausrüstung treffen. Soweit es das Amt erfordert oder es für die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Zuständigkeit, Neutralität und Unvoreingenommenheit der Amtsträger erforderlich erscheint, können in den Bestimmungen nach Satz 1 auch Regelungen über das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten getroffen werden. Dazu zählen auch nicht oder nicht unmittelbar ablegbare Erscheinungsmerkmale, wie zum Beispiel Haar- und Barttracht oder andere Körpermodifikationen wie zum Beispiel Tätowierungen, Piercings, Brandings oder Ohrtunnel im sichtbaren Bereich des Körpers bei Tragen der Dienstkleidung.