§ 4a LRiG - Feststellung der gesundheitlichen Eignung
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.14
1Die Feststellung der gesundheitlichen Eignung richtet sich nach § 10 Abs. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes. 2§ 10 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung, wenn ein Beamter auf Lebenszeit in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Richterverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Richterverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll.