§ 5a LRiG - Einstellungsaltersgrenze
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.14
1Bei der Einstellung in ein Richterverhältnis dürfen Bewerberinnen und Bewerber das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2Satz 1 gilt nicht
- 1.
in den Fällen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei der Übernahme aus einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem anderen Dienstherrn, sofern die Versorgungslasten vom abgebenden Dienstherrn abgefunden werden,
- 3.
bei der Übernahme aus einem Beamtenverhältnis zum Land inein Richterverhältnis zum Land oder
- 4.
bei einer erneuten Berufung in das Richterverhältnis nach einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 31 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder den §§ 26 oder 33.