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Art. 105 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Hessen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
10-1

1Die Mitglieder der Landesregierung haben Anspruch auf Besoldung. 2Über Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung ergehen besondere gesetzliche Bestimmungen.