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Art. 108 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Hessen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
10-1

1Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.