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  • ab 30.12.2000 (aktuelle Fassung)

§ 34 StGHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Redaktionelle Abkürzung
StGHG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
14-4

(1) Der Staatsgerichtshof erkennt auf schuldig oder nichtschuldig.

(2) Lautet das Urteil auf schuldig, so kann der Staatsgerichtshof dem angeklagten Mitglied der Landesregierung das Amt und die Rechte aus dem Amt (Art. 105 der Verfassung des Landes Hessen) absprechen.