§ 34 LFAG - Ermittlung der Finanzausgleichsmasse in den Jahren 2003 bis 2006
Bibliographie
- Titel
- Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Im Hinblick auf den Beitrag des Landes zur Finanzierung des nationalen Solidaritätsfonds 'Aufbauhilfe' nach dem Flutopfersolidaritätsgesetz vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651) wird im Jahr 2003 das Ist-Aufkommen, das dem Land aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer zusteht, bei der Berechnung der Verbundmasse nach § 5 Abs. 1 um 130 Mio. EUR gekürzt.
(2) Zur Verstetigung der Finanzausgleichsmasse werden die vorläufigen Leistungen des Landes innerhalb des Steuerverbundes abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 in den Jahren 2003 bis 2006 so festgesetzt, dass sie unter Einbeziehung der in diesen Jahren nach § 5 Abs. 2 Satz 2 anfallenden Abrechnungen von Finanzausgleichsmassen mindestens eine jährliche Garantiesumme von 1.606 Mio. EUR erreichen. In den Jahren 2003 bis 2006 entsteht in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Satz 1 garantierten Leistungen des Landes und den unter Beachtung des Absatzes 1 nach § 5 Abs. 1 Satz 1 berechneten Leistungen des Landes jeweils eine unverzinsliche Forderung oder Verbindlichkeit des Landes, auf die § 33 Abs. 1 keine Anwendung findet. Die Verrechnung entstandener Forderungen und Verbindlichkeiten erfolgt sofort, soweit dadurch die Garantiesumme gemäß Satz 1 nicht unterschritten wird. Im Jahr 2007 noch bestehende Forderungen oder Verbindlichkeiten des Landes werden mit der vorläufigen Finanzausgleichsmasse 2007 verrechnet.