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§ 65 ThürBG - Auskünfte an die Presse

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der Behörde oder der von ihm Beauftragte.