§ 65 ThürBG - Auskünfte an die Presse
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der Behörde oder der von ihm Beauftragte.